Vereinsfahrt mit Minderjährigen
Sobald Minderjährige ohne ihre Eltern mitfahren, übernimmt der Verein Pflichten, die im Vereinsalltag sonst nicht auffallen. Vier davon werden regelmäßig übersehen — und alle vier lassen sich vorher klären.
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Diese Seite gibt den Stand allgemein zugänglicher Vorschriften wieder und nennt jeweils die Fundstelle. Was in eurem Fall gilt, hängt von Satzung, Träger und Landesrecht ab. Im Zweifel fragt euren Landessportbund, Jugendring oder Dachverband — die haben dafür Musterunterlagen.
1. Wer trägt die Aufsichtspflicht auf einer Vereinsfahrt?
Die Aufsichtspflicht liegt zunächst bei den Sorgeberechtigten (§ 1631 BGB). Für die Dauer der Fahrt übertragen sie sie auf die Betreuenden des Vereins — üblicherweise schriftlich mit der Anmeldung. Damit wird der Verein nicht Vormund, sondern schuldet angemessene Aufsicht: so viel, wie nach Alter, Reife und Gefährdungslage nötig ist.
Eine Zahl, wie viele Betreuende eine Gruppe braucht, gibt es im Vereinsrecht nicht. Wer euch eine nennt, zitiert meist einen Schulerlass, der für Vereine gar nicht gilt. Praxisüblich sind mindestens zwei volljährige Personen — damit im Notfall eine die Gruppe führen und eine sich um eine einzelne Person kümmern kann. Das ist eine Empfehlung aus der Praxis, keine Vorschrift.
Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen ist eine gemischte Betreuung ebenfalls praxisüblich und wird von vielen Dachverbänden in ihren Richtlinien verlangt — prüft die eures Verbandes.
2. Wer braucht ein erweitertes Führungszeugnis?
Für Menschen, die in der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigend, betreuend oder vergleichbar Kontakt zu Minderjährigen haben, sieht § 72a SGB VIII die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor. Für ehrenamtlich Tätige regeln die Jugendämter über Vereinbarungen mit den freien Trägern, für welche Tätigkeiten das konkret gilt.
Eine mehrtägige Fahrt mit Übernachtung ist genau der Fall, den diese Vereinbarungen typischerweise erfassen: Übernachtung, Nähe, Abwesenheit der Eltern. Klärt also vor der Fahrt mit eurem Jugendamt oder Dachverband, welche eurer Betreuenden ein Zeugnis vorlegen müssen — die Ausstellung dauert und ist für ehrenamtliche Tätigkeit gebührenfrei.
Fundstelle: § 72a SGB VIII. Die konkrete Umsetzung steht in der Vereinbarung zwischen eurem Träger und dem örtlichen Jugendamt — die Ämter veröffentlichen dazu eigene Handreichungen.
3. Gilt das Jugendschutzgesetz auch auf der Fahrt?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) macht keine Ferien. Praktisch relevant sind vor allem die Altersgrenzen bei Alkohol (§ 9 JuSchG) und der Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG). Wer als betreuende Person danebensteht und wegsieht, ist nicht neutral, sondern in der Verantwortung.
Regelt das vorher schriftlich mit den Eltern und der Gruppe, statt es vor Ort auszuhandeln. Viele Vereine lassen sich die Hausordnung der Fahrt mit der Anmeldung mit unterschreiben.
4. Ist eure Fahrt über den Verein versichert?
Ob eure Fahrt vom Versicherungsschutz des Vereins gedeckt ist, hängt davon ab, ob sie eine Vereinsveranstaltung ist — also beschlossen, dokumentiert und für Mitglieder offen. Eine privat organisierte Fahrt derselben Leute ist es nicht.
Über die Landessportbünde und Jugendringe bestehen häufig Sammelverträge für Haftpflicht und Unfall im Ehrenamt. Was sie abdecken, unterscheidet sich je Bundesland erheblich. Das ist eine Frage an euren Verband — und eine, die sich mit einer E-Mail klären lässt.
Vor der Buchung zu klären
- Ist die Fahrt als Vereinsveranstaltung beschlossen und protokolliert?
- Wer betreut, und liegen die erforderlichen Führungszeugnisse vor?
- Liegen die Einverständnisse der Sorgeberechtigten schriftlich vor?
- Greift der Versicherungsschutz des Verbandes für diese Fahrt?
- Kennen alle die Regeln zu Alkohol und Ausgangszeiten — vorher?
Die Befreiung von der Übernachtungsabgabe gilt nur für Schulklassen auf einer Bildungsreise. Eine Vereins- oder Jugendgruppenfahrt fällt nicht darunter, auch wenn dieselben Jugendlichen mitfahren. Kalkuliert die Abgabe also ein.