Wie viele Begleitpersonen braucht ihr?
Der Rechner wendet die Vorschrift eures Bundeslandes an. Wichtig vorweg: Die meisten Länder nennen keinen Zahlenschlüssel — sie verlangen „ausreichende Aufsicht" nach Alter, Reife und Gefährdungslage. Wo das so ist, sagt der Rechner das offen, statt eine Zahl zu behaupten.
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Ergebnis
Was gilt in welchem Bundesland?
Die Übersicht enthält dieselben Angaben, mit denen der Rechner arbeitet. Wo ein Land keine Zahl nennt, steht das ausdrücklich da — geschätzt wird nichts.
| Bundesland | Mindestzahl | Staffelung | Gemischte Begleitung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 2 | ab 20 Teilnehmenden je weitere 20 eine Person | nicht vorgeschrieben | Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen) Stand: 28.05.2020, Fassung vom 20.12.2021 |
| Bayern | 2 | keine | nicht vorgeschrieben | Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" (KMBek); gesetzliche Basis Art. 30 BayEUG Stand: 09.07.2010, in Kraft seit 01.08.2010 |
| Berlin | 2 | keine | nicht vorgeschrieben | Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) Stand: 17.01.2023 |
| Brandenburg | nicht geregelt | keine | vorgesehen | Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten) Stand: 13.01.2014, in Kraft seit 01.08.2014 |
| Bremen | 2 | keine | nicht vorgeschrieben | Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen für die Stadtgemeinde Bremen (Mitteilung Nr. 40/2024) Stand: 01.03.2024 |
| Hamburg | nicht geregelt | keine | nicht vorgeschrieben | Richtlinien für Schulfahrten (Behörde für Schule und Berufsbildung, MBlSchul Nr. 7/2023) Stand: 01.11.2023 |
| Hessen | 2 | keine | vorgesehen | Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten"; ergänzend Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsVO) Stand: Erlass 07.12.2009; Kostenobergrenzen seit 02.02.2022; AufsVO i.d.F. vom 25.03.2021 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 | ab 30 Teilnehmenden je weitere 15 eine Person | nicht vorgeschrieben | Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen" Stand: 22.09.2017, zuletzt geändert 26.07.2024, gültig bis 31.12.2029 |
| Niedersachsen | 2 | keine | nicht vorgeschrieben | Schulfahrten, Runderlass des Kultusministeriums (VORIS 22410) Stand: 01.01.2023, geändert 01.04.2024; tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft |
| Nordrhein-Westfalen | 2 | keine | vorgesehen | Richtlinien für Schulfahrten, Runderlass des Schulministeriums (BASS 14-12 Nr. 2) Stand: 19.03.1997, zuletzt geändert 26.04.2013 — in der BASS 2026/2027 unverändert enthalten |
| Rheinland-Pfalz | 2 | keine | vorgesehen | Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums Stand: 04.11.2005, zuletzt geändert 27.08.2020 |
| Saarland | 2 | keine | vorgesehen | Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten („Schulfahrtenerlass") Stand: 30.08.2016, in Kraft seit 01.08.2016 |
| Sachsen | 2 | keine | vorgesehen | Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten) Stand: 07.04.2004, zuletzt geändert 09.12.2025 |
| Sachsen-Anhalt | 2 | keine | nicht vorgeschrieben | Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlass des Bildungsministeriums Stand: 06.04.2013, zuletzt geändert 19.09.2025 |
| Schleswig-Holstein | nicht geregelt | keine | nicht vorgeschrieben | Runderlass „Lernen am anderen Ort"; Rechtsrahmen im Übrigen § 36 Schulgesetz Stand: 19.05.2006; ergänzende Handreichung zu Reisekosten Stand Juli 2023 |
| Thüringen | nicht geregelt | keine | vorgesehen | Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten Stand: 22.06.2016; ergänzend FAQ des Bildungsministeriums, Stand 24.11.2022 |
Der Wortlaut je Land
Baden-Württemberg
Unter 20 Teilnehmenden genügt die verantwortliche Lehrkraft. Bei mehr als 20 soll eine Begleitperson mitfahren — an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Teilnehmenden ist im Regelfall eine weitere Begleitperson erforderlich.
Grundlage: Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen) · amtliche Quelle · alle Regeln für Baden-Württemberg
Bayern
Je Gruppe verbindlich zwei Begleitpersonen, darunter mindestens eine Lehrkraft. Ausnahme: bei eintägigen Fahrten ab Jahrgangsstufe 11 genügt eine Lehrkraft. Bei Wassersport muss eine Begleitperson rettungsfähig sein.
Grundlage: Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" (KMBek); gesetzliche Basis Art. 30 BayEUG · amtliche Quelle · alle Regeln für Bayern
Berlin
Schülerfahrten werden von einer Lehrkraft geleitet und von mindestens einer weiteren geeigneten Person begleitet. Bei Austauschfahrten mit höchstens zehn Teilnehmenden kann auf die Begleitperson verzichtet werden. Ein zahlenmäßiger Schlüssel je Schülerzahl ist nicht geregelt.
Grundlage: Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) · amtliche Quelle · alle Regeln für Berlin
Brandenburg
Kein fester Zahlenschlüssel. Weitere Lehrkräfte sind heranzuziehen, soweit Alter, Reife und die zu erwartenden Aufsichtsverhältnisse es erfordern. Bei Klassenfahrten sollen in der Regel jeweils eine weibliche und eine männliche Begleitperson vorgesehen werden.
Grundlage: Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten) · amtliche Quelle · alle Regeln für Brandenburg
Bremen
Je Lerngruppe müssen zwei Begleitpersonen zur Verfügung stehen.
Grundlage: Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen für die Stadtgemeinde Bremen (Mitteilung Nr. 40/2024) · amtliche Quelle · alle Regeln für Bremen
Hamburg
Kein Zahlenschlüssel geregelt: „Schulfahrten sind von geeigneten Betreuungspersonen zu begleiten." Mindestens eine Person mit Erste-Hilfe-Kenntnissen muss dabei sein.
Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten (Behörde für Schule und Berufsbildung, MBlSchul Nr. 7/2023) · amtliche Quelle · alle Regeln für Hamburg
Hessen
Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von Gruppengröße und Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft eine Hilfskraft begleiten — also mindestens zwei Personen. Bei Koedukationsklassen sollen Jungen von einer männlichen, Mädchen von einer weiblichen Begleitperson betreut werden; gilt nicht für Grundschulen (§ 23 AufsVO).
Grundlage: Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten"; ergänzend Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsVO) · amtliche Quelle · alle Regeln für Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Eine Lehrkraft als verantwortliche Aufsichtsperson; bei Gruppen bis 30 Teilnehmenden unterstützt durch eine zusätzliche Aufsichts- oder Begleitperson; für je weitere 15 Teilnehmende eine weitere Person. Bei Förderschwerpunkten richtet sich die Zahl nach den individuellen Bedarfen.
Grundlage: Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen" · amtliche Quelle · alle Regeln für Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Ohne Übernachtung genügt grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse. Mit Übernachtung grundsätzlich zwei Aufsichtsführende, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor.
Grundlage: Schulfahrten, Runderlass des Kultusministeriums (VORIS 22410) · amtliche Quelle · alle Regeln für Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen und bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen in der Regel mindestens eine weibliche und eine männliche Begleitperson; Ausnahme bis Jahrgangsstufe 4.
Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten, Runderlass des Schulministeriums (BASS 14-12 Nr. 2) · amtliche Quelle · alle Regeln für Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Bis einschließlich Klassenstufe 10 ist sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. Die Leitung kann nur eine Lehrkraft übernehmen.
Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums · amtliche Quelle · alle Regeln für Rheinland-Pfalz
Saarland
Mehrtägige Schulfahrten bedürfen grundsätzlich zweier Begleitpersonen. Bei gemischten Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich.
Grundlage: Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten („Schulfahrtenerlass") · amtliche Quelle · alle Regeln für Saarland
Sachsen
Eintägige Wanderung: die leitende Lehrkraft genügt, bei schwierigen Verhältnissen eine weitere Person. Mehrtägige Fahrt: eine zusätzliche Begleitperson erforderlich. Ab Klassenstufe 7 sind bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen Aufsichtspersonen beiderlei Geschlechts erforderlich.
Grundlage: Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten) · amtliche Quelle · alle Regeln für Sachsen
Sachsen-Anhalt
In der Regel sollen zwei Personen die Aufsicht ausüben. Bei schwierigen Verhältnissen ist mindestens eine weitere Lehrkraft oder Begleitperson erforderlich. Ein Zahlenschlüssel je Schülerzahl ist nicht geregelt.
Grundlage: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlass des Bildungsministeriums · amtliche Quelle · alle Regeln für Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Bei mehrtägigen Fahrten wirken nach Bedarf weitere Lehrkräfte oder geeignete Begleitpersonen mit — ohne Zahlenvorgabe.
Grundlage: Runderlass „Lernen am anderen Ort"; Rechtsrahmen im Übrigen § 36 Schulgesetz · amtliche Quelle · alle Regeln für Schleswig-Holstein
Thüringen
Keine Zahlenvorgabe — Begleitung im erforderlichen Maß zur Sicherstellung ausreichender Aufsicht. Ab Klassenstufe 5 ist eine Begleitung durch männliche und weibliche Personen anzustreben.
Grundlage: Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten · amtliche Quelle · alle Regeln für Thüringen
Die Zahl aus der Vorschrift ist die Untergrenze. Bei jüngeren Klassen, Schwimmen, Wandern im Gebirge, Großstadtaufenthalten mit freier Zeit oder Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf ist regelmäßig mehr Aufsicht nötig — dafür haftet die Schule, nicht der Erlass.