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Wie viele Begleitpersonen braucht ihr?

Der Rechner wendet die Vorschrift eures Bundeslandes an. Wichtig vorweg: Die meisten Länder nennen keinen Zahlenschlüssel — sie verlangen „ausreichende Aufsicht" nach Alter, Reife und Gefährdungslage. Wo das so ist, sagt der Rechner das offen, statt eine Zahl zu behaupten.

Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin

Ergebnis

Begleitpersonen

Was gilt in welchem Bundesland?

Die Übersicht enthält dieselben Angaben, mit denen der Rechner arbeitet. Wo ein Land keine Zahl nennt, steht das ausdrücklich da — geschätzt wird nichts.

BundeslandMindestzahlStaffelung Gemischte BegleitungRechtsgrundlage
Baden-Württemberg 2 ab 20 Teilnehmenden je weitere 20 eine Person nicht vorgeschrieben Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen)
Stand: 28.05.2020, Fassung vom 20.12.2021
Bayern 2 keine nicht vorgeschrieben Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" (KMBek); gesetzliche Basis Art. 30 BayEUG
Stand: 09.07.2010, in Kraft seit 01.08.2010
Berlin 2 keine nicht vorgeschrieben Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen)
Stand: 17.01.2023
Brandenburg nicht geregelt keine vorgesehen Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten)
Stand: 13.01.2014, in Kraft seit 01.08.2014
Bremen 2 keine nicht vorgeschrieben Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen für die Stadtgemeinde Bremen (Mitteilung Nr. 40/2024)
Stand: 01.03.2024
Hamburg nicht geregelt keine nicht vorgeschrieben Richtlinien für Schulfahrten (Behörde für Schule und Berufsbildung, MBlSchul Nr. 7/2023)
Stand: 01.11.2023
Hessen 2 keine vorgesehen Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten"; ergänzend Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsVO)
Stand: Erlass 07.12.2009; Kostenobergrenzen seit 02.02.2022; AufsVO i.d.F. vom 25.03.2021
Mecklenburg-Vorpommern 2 ab 30 Teilnehmenden je weitere 15 eine Person nicht vorgeschrieben Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen"
Stand: 22.09.2017, zuletzt geändert 26.07.2024, gültig bis 31.12.2029
Niedersachsen 2 keine nicht vorgeschrieben Schulfahrten, Runderlass des Kultusministeriums (VORIS 22410)
Stand: 01.01.2023, geändert 01.04.2024; tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Nordrhein-Westfalen 2 keine vorgesehen Richtlinien für Schulfahrten, Runderlass des Schulministeriums (BASS 14-12 Nr. 2)
Stand: 19.03.1997, zuletzt geändert 26.04.2013 — in der BASS 2026/2027 unverändert enthalten
Rheinland-Pfalz 2 keine vorgesehen Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums
Stand: 04.11.2005, zuletzt geändert 27.08.2020
Saarland 2 keine vorgesehen Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten („Schulfahrtenerlass")
Stand: 30.08.2016, in Kraft seit 01.08.2016
Sachsen 2 keine vorgesehen Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten)
Stand: 07.04.2004, zuletzt geändert 09.12.2025
Sachsen-Anhalt 2 keine nicht vorgeschrieben Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlass des Bildungsministeriums
Stand: 06.04.2013, zuletzt geändert 19.09.2025
Schleswig-Holstein nicht geregelt keine nicht vorgeschrieben Runderlass „Lernen am anderen Ort"; Rechtsrahmen im Übrigen § 36 Schulgesetz
Stand: 19.05.2006; ergänzende Handreichung zu Reisekosten Stand Juli 2023
Thüringen nicht geregelt keine vorgesehen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten
Stand: 22.06.2016; ergänzend FAQ des Bildungsministeriums, Stand 24.11.2022

Der Wortlaut je Land

Baden-Württemberg

Unter 20 Teilnehmenden genügt die verantwortliche Lehrkraft. Bei mehr als 20 soll eine Begleitperson mitfahren — an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Teilnehmenden ist im Regelfall eine weitere Begleitperson erforderlich.

Grundlage: Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen) · amtliche Quelle · alle Regeln für Baden-Württemberg

Bayern

Je Gruppe verbindlich zwei Begleitpersonen, darunter mindestens eine Lehrkraft. Ausnahme: bei eintägigen Fahrten ab Jahrgangsstufe 11 genügt eine Lehrkraft. Bei Wassersport muss eine Begleitperson rettungsfähig sein.

Grundlage: Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" (KMBek); gesetzliche Basis Art. 30 BayEUG · amtliche Quelle · alle Regeln für Bayern

Berlin

Schülerfahrten werden von einer Lehrkraft geleitet und von mindestens einer weiteren geeigneten Person begleitet. Bei Austauschfahrten mit höchstens zehn Teilnehmenden kann auf die Begleitperson verzichtet werden. Ein zahlenmäßiger Schlüssel je Schülerzahl ist nicht geregelt.

Grundlage: Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) · amtliche Quelle · alle Regeln für Berlin

Brandenburg

Kein fester Zahlenschlüssel. Weitere Lehrkräfte sind heranzuziehen, soweit Alter, Reife und die zu erwartenden Aufsichtsverhältnisse es erfordern. Bei Klassenfahrten sollen in der Regel jeweils eine weibliche und eine männliche Begleitperson vorgesehen werden.

Grundlage: Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten) · amtliche Quelle · alle Regeln für Brandenburg

Bremen

Je Lerngruppe müssen zwei Begleitpersonen zur Verfügung stehen.

Grundlage: Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen für die Stadtgemeinde Bremen (Mitteilung Nr. 40/2024) · amtliche Quelle · alle Regeln für Bremen

Hamburg

Kein Zahlenschlüssel geregelt: „Schulfahrten sind von geeigneten Betreuungspersonen zu begleiten." Mindestens eine Person mit Erste-Hilfe-Kenntnissen muss dabei sein.

Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten (Behörde für Schule und Berufsbildung, MBlSchul Nr. 7/2023) · amtliche Quelle · alle Regeln für Hamburg

Hessen

Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von Gruppengröße und Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft eine Hilfskraft begleiten — also mindestens zwei Personen. Bei Koedukationsklassen sollen Jungen von einer männlichen, Mädchen von einer weiblichen Begleitperson betreut werden; gilt nicht für Grundschulen (§ 23 AufsVO).

Grundlage: Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten"; ergänzend Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsVO) · amtliche Quelle · alle Regeln für Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Eine Lehrkraft als verantwortliche Aufsichtsperson; bei Gruppen bis 30 Teilnehmenden unterstützt durch eine zusätzliche Aufsichts- oder Begleitperson; für je weitere 15 Teilnehmende eine weitere Person. Bei Förderschwerpunkten richtet sich die Zahl nach den individuellen Bedarfen.

Grundlage: Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen" · amtliche Quelle · alle Regeln für Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Ohne Übernachtung genügt grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse. Mit Übernachtung grundsätzlich zwei Aufsichtsführende, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor.

Grundlage: Schulfahrten, Runderlass des Kultusministeriums (VORIS 22410) · amtliche Quelle · alle Regeln für Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen und bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen in der Regel mindestens eine weibliche und eine männliche Begleitperson; Ausnahme bis Jahrgangsstufe 4.

Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten, Runderlass des Schulministeriums (BASS 14-12 Nr. 2) · amtliche Quelle · alle Regeln für Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Bis einschließlich Klassenstufe 10 ist sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen. Die Leitung kann nur eine Lehrkraft übernehmen.

Grundlage: Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums · amtliche Quelle · alle Regeln für Rheinland-Pfalz

Saarland

Mehrtägige Schulfahrten bedürfen grundsätzlich zweier Begleitpersonen. Bei gemischten Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich.

Grundlage: Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten („Schulfahrtenerlass") · amtliche Quelle · alle Regeln für Saarland

Sachsen

Eintägige Wanderung: die leitende Lehrkraft genügt, bei schwierigen Verhältnissen eine weitere Person. Mehrtägige Fahrt: eine zusätzliche Begleitperson erforderlich. Ab Klassenstufe 7 sind bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen Aufsichtspersonen beiderlei Geschlechts erforderlich.

Grundlage: Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten) · amtliche Quelle · alle Regeln für Sachsen

Sachsen-Anhalt

In der Regel sollen zwei Personen die Aufsicht ausüben. Bei schwierigen Verhältnissen ist mindestens eine weitere Lehrkraft oder Begleitperson erforderlich. Ein Zahlenschlüssel je Schülerzahl ist nicht geregelt.

Grundlage: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlass des Bildungsministeriums · amtliche Quelle · alle Regeln für Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Bei mehrtägigen Fahrten wirken nach Bedarf weitere Lehrkräfte oder geeignete Begleitpersonen mit — ohne Zahlenvorgabe.

Grundlage: Runderlass „Lernen am anderen Ort"; Rechtsrahmen im Übrigen § 36 Schulgesetz · amtliche Quelle · alle Regeln für Schleswig-Holstein

Thüringen

Keine Zahlenvorgabe — Begleitung im erforderlichen Maß zur Sicherstellung ausreichender Aufsicht. Ab Klassenstufe 5 ist eine Begleitung durch männliche und weibliche Personen anzustreben.

Grundlage: Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten · amtliche Quelle · alle Regeln für Thüringen

Rechnerisch ist nicht dasselbe wie ausreichend

Die Zahl aus der Vorschrift ist die Untergrenze. Bei jüngeren Klassen, Schwimmen, Wandern im Gebirge, Großstadtaufenthalten mit freier Zeit oder Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf ist regelmäßig mehr Aufsicht nötig — dafür haftet die Schule, nicht der Erlass.