Klassenfahrt in Bayern
Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" (KMBek); gesetzliche Basis Art. 30 BayEUG
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 09.07.2010, in Kraft seit 01.08.2010 · Amtliche Quelle öffnen
Verbreitete Faustregeln aus Verbandsratgebern („Grundschule nur eintägig", „Schullandheim eine Woche") stehen so NICHT in der Bekanntmachung und sind keine Rechtsvorgabe.
Höchstdauer
Nicht geregelt
Keine landesweite Tagesobergrenze. Die Bekanntmachung legt nur fest, dass Schülerfahrten grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden. Umfang und Fahrtenprogramm beschließt die Lehrerkonferenz schulintern.
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Kein Höchstbetrag. Die Kosten müssen sich „in einem zumutbaren Rahmen halten"; Schulen sollen alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit auch finanziell schwächere Familien teilnehmen können.
Begleitpersonen
Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten.
Je Gruppe verbindlich zwei Begleitpersonen, darunter mindestens eine Lehrkraft. Ausnahme: bei eintägigen Fahrten ab Jahrgangsstufe 11 genügt eine Lehrkraft. Bei Wassersport muss eine Begleitperson rettungsfähig sein.
Wer genehmigt
Die Lehrerkonferenz beschließt das Fahrtenprogramm; die Schulleitung entscheidet über die einzelne Fahrt.
Wie steht Bayern im Vergleich?
Bayern nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Beim Betreuungsschlüssel ist Bayern eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".
Die Rechtsgrundlage in Bayern ist zuletzt 2010 geändert worden. 14 Länder haben eine neuere Fassung, 1 eine ältere.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.