Klassenfahrt in Sachsen
Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten)
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 07.04.2004, zuletzt geändert 09.12.2025 · Amtliche Quelle öffnen
Die weit verbreitete PDF-Fassung „Stand 07.04.2004" bildet die späteren Änderungen nicht ab.
Höchstdauer
| Primarstufe | 5 Unterrichtstage pro Schuljahr |
| Sek I, Klasse 5–7 | 7 Unterrichtstage pro Schuljahr |
| Sek I, Klasse 8–10 | 8 Unterrichtstage pro Schuljahr |
| Sekundarstufe II | 10 Unterrichtstage insgesamt |
| Berufsbildende Schulen | 3 bis 10 Unterrichtstage je Ausbildungsgang |
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Kein Euro-Betrag. Die finanzielle Belastung muss für alle Erziehungsberechtigten beziehungsweise volljährigen Schüler zumutbar sein.
Begleitpersonen
Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten. gemischtgeschlechtlich vorgesehen
Eintägige Wanderung: die leitende Lehrkraft genügt, bei schwierigen Verhältnissen eine weitere Person. Mehrtägige Fahrt: eine zusätzliche Begleitperson erforderlich. Ab Klassenstufe 7 sind bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen Aufsichtspersonen beiderlei Geschlechts erforderlich.
Wer genehmigt
Schulleitung genehmigt. Auslandsfahrten sind zusätzlich vier Wochen vor Beginn schriftlich bei der Schulaufsicht anzuzeigen.
Wie steht Sachsen im Vergleich?
Sachsen nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Beim Betreuungsschlüssel ist Sachsen eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".
Sachsen verlangt ausdrücklich eine gemischtgeschlechtliche Begleitung bei gemischten Gruppen. Das tun 7 der 16 Länder — und es ist der häufigste Grund, warum eine Fahrt kurz vorher doch nicht genehmigt wird.
Die Rechtsgrundlage in Sachsen wurde zuletzt 2025 geändert — das ist gemeinsam mit 1 weiteren Land der jüngste Stand aller 16 Länder.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.