Klassenfahrt in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen"
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 22.09.2017, zuletzt geändert 26.07.2024, gültig bis 31.12.2029 · Amtliche Quelle öffnen
Achtung vor einer verbreiteten Fehldeutung: Die in der Vorschrift genannten 40 € (Primarbereich) bzw. 50 € (Sek I/II) sind ein Schulbudget für die Teilnahme von Begleitpersonen — kein Elternbeitrag und keine Kostengrenze.
Höchstdauer
| Primarbereich | in der Regel drei Unterrichtstage |
| Sekundarstufe I und II | maximal fünf Unterrichtstage |
| Schüleraustausch | bis zu vier Wochen |
| Anzahl Jahrgang 7–10 | mindestens eine Klassenfahrt; eine weitere nach Maßgabe der Haushaltsmittel |
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Für Schülerinnen und Schüler ist keine Kostenobergrenze geregelt — nur der allgemeine Zumutbarkeitsgrundsatz.
Begleitpersonen
Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten.
Eine Lehrkraft als verantwortliche Aufsichtsperson; bei Gruppen bis 30 Teilnehmenden unterstützt durch eine zusätzliche Aufsichts- oder Begleitperson; für je weitere 15 Teilnehmende eine weitere Person. Bei Förderschwerpunkten richtet sich die Zahl nach den individuellen Bedarfen.
Wer genehmigt
Schulleitung genehmigt die einzelne Fahrt. Die Gesamtplanung der Schule wird bis 15. November bei der Schulbehörde angemeldet und dort bewilligt.
Wie steht Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich?
Mecklenburg-Vorpommern nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Beim Betreuungsschlüssel ist Mecklenburg-Vorpommern eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen, ab 30 Teilnehmenden je weitere 15 eine zusätzliche Person. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".
Die Rechtsgrundlage in Mecklenburg-Vorpommern ist zuletzt 2024 geändert worden. 2 Länder haben eine neuere Fassung, 11 eine ältere, 2 stammen aus demselben Jahr.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.