Klassenfahrt in Brandenburg
Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten)
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 13.01.2014, in Kraft seit 01.08.2014 · Amtliche Quelle öffnen
Höchstdauer
| Gesamtumfang je Schüler | grundsätzlich höchstens zehn Unterrichtstage im Schuljahr |
| Wandertage (Primarstufe, Sek I) | bis zu fünf Tage pro Schuljahr |
| Einschränkung | im letzten Schuljahr der Sek II ist im zweiten Halbjahr keine mehrtägige Fahrt zulässig |
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Kein Höchstbetrag. Keine unzumutbaren finanziellen Belastungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme ausschließen; die voraussichtlichen Kosten sind vor Vertragsabschluss mit den Eltern zu erörtern.
Begleitpersonen
Kein Zahlenschlüssel geregelt gemischtgeschlechtlich vorgesehen
Kein fester Zahlenschlüssel. Weitere Lehrkräfte sind heranzuziehen, soweit Alter, Reife und die zu erwartenden Aufsichtsverhältnisse es erfordern. Bei Klassenfahrten sollen in der Regel jeweils eine weibliche und eine männliche Begleitperson vorgesehen werden.
Wer genehmigt
Schulfahrten sind bei der Schulleitung zu beantragen; die Schulkonferenz beschließt das jährliche Schulfahrtenprogramm.
Wie steht Brandenburg im Vergleich?
Brandenburg nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Brandenburg nennt keinen Zahlenschlüssel für Begleitpersonen — anders als 12 der 16 Länder, die eine Mindestzahl vorgeben. Wer hier eine Zahl nennt, zitiert meist den Erlass eines anderen Landes.
Brandenburg verlangt ausdrücklich eine gemischtgeschlechtliche Begleitung bei gemischten Gruppen. Das tun 7 der 16 Länder — und es ist der häufigste Grund, warum eine Fahrt kurz vorher doch nicht genehmigt wird.
Die Rechtsgrundlage in Brandenburg ist zuletzt 2014 geändert worden. 12 Länder haben eine neuere Fassung, 3 eine ältere.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.