Klassenfahrt in Baden-Württemberg
Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen)
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 28.05.2020, Fassung vom 20.12.2021 · Amtliche Quelle öffnen
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Höchstdauer
| Wandertage | bis zu 4 Tage pro Schuljahr; ab Klasse 5 alternativ eine bis zu einwöchige Wanderung |
| Lehr- und Studienfahrten | höchstens 5 Unterrichtstage, in der Regel ab Klasse 8 |
| Schullandheim | 5 bis 14 Tage, in der Regel ab Klasse 5 |
| Schüleraustausch (Ausland) | 10 Tage bis 4 Wochen, in der Regel ab Klasse 7 |
| Gesamtbelastung | in der Regel höchstens etwa zwei Wochen Schulzeit pro Schuljahr für alle Veranstaltungen zusammen |
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Kein landesweiter Höchstbetrag. Vorgabe: Kosten so niedrig wie möglich halten, in vertretbarem Verhältnis zum Nutzen; Eltern dürfen nicht unzumutbar belastet werden.
Begleitpersonen
Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten.
Unter 20 Teilnehmenden genügt die verantwortliche Lehrkraft. Bei mehr als 20 soll eine Begleitperson mitfahren — an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Teilnehmenden ist im Regelfall eine weitere Begleitperson erforderlich.
Wer genehmigt
Schulleiterin oder Schulleiter genehmigt die Veranstaltung.
Wie steht Baden-Württemberg im Vergleich?
Baden-Württemberg nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Beim Betreuungsschlüssel ist Baden-Württemberg eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen, ab 20 Teilnehmenden je weitere 20 eine zusätzliche Person. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".
Die Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist zuletzt 2021 geändert worden. 9 Länder haben eine neuere Fassung, 6 eine ältere.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.