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Klassenfahrt in Baden-Württemberg

Verwaltungsvorschrift über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen (VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen)

Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin

Stand: 28.05.2020, Fassung vom 20.12.2021 · Amtliche Quelle öffnen

Vorsicht bei älteren Fassungen

Die Vorgängerfassung vom 06.10.2002 kursiert noch auf vielen Anbieterseiten — nicht mehr verwenden.

Höchstdauer

Wandertagebis zu 4 Tage pro Schuljahr; ab Klasse 5 alternativ eine bis zu einwöchige Wanderung
Lehr- und Studienfahrtenhöchstens 5 Unterrichtstage, in der Regel ab Klasse 8
Schullandheim5 bis 14 Tage, in der Regel ab Klasse 5
Schüleraustausch (Ausland)10 Tage bis 4 Wochen, in der Regel ab Klasse 7
Gesamtbelastungin der Regel höchstens etwa zwei Wochen Schulzeit pro Schuljahr für alle Veranstaltungen zusammen

Kosten je Schülerin und Schüler

Keine Obergrenze geregelt

Kein landesweiter Höchstbetrag. Vorgabe: Kosten so niedrig wie möglich halten, in vertretbarem Verhältnis zum Nutzen; Eltern dürfen nicht unzumutbar belastet werden.

Begleitpersonen

Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten.

Unter 20 Teilnehmenden genügt die verantwortliche Lehrkraft. Bei mehr als 20 soll eine Begleitperson mitfahren — an Grundschulen bei jeder Klassengröße. Bei mehr als 40 Teilnehmenden ist im Regelfall eine weitere Begleitperson erforderlich.

Für eure Gruppe berechnen

Wer genehmigt

Schulleiterin oder Schulleiter genehmigt die Veranstaltung.

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Wie steht Baden-Württemberg im Vergleich?

Baden-Württemberg nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.

Beim Betreuungsschlüssel ist Baden-Württemberg eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen, ab 20 Teilnehmenden je weitere 20 eine zusätzliche Person. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".

Die Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist zuletzt 2021 geändert worden. 9 Länder haben eine neuere Fassung, 6 eine ältere.

Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.

Nächster Schritt

Wenn der Rahmen steht: Eine Anfrage an alle passenden Häuser stellen und die Angebote vergleichen — kostenfrei und ohne Konto.

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Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.