Klassenfahrt in Nordrhein-Westfalen
Richtlinien für Schulfahrten, Runderlass des Schulministeriums (BASS 14-12 Nr. 2)
Zuletzt geprüft: Von Alexander Dolle-Koch, Direktor Coffee INN Hostel Berlin
Stand: 19.03.1997, zuletzt geändert 26.04.2013 — in der BASS 2026/2027 unverändert enthalten · Amtliche Quelle öffnen
Ältere PDFs mit dem Titel „Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten" und festen Tagesgrenzen je Schulstufe sind überholt — diese Grenzen wurden gestrichen.
Höchstdauer
Nicht geregelt
Keine landesweite Höchstdauer je Schulstufe. Die Schulkonferenz legt im Fahrtenprogramm Anzahl, Dauer und Kostenobergrenze fest. Einzige landesweite Grenze: Bei mehr als zwei Wochen muss der darüber hinausgehende Teil in die Ferien gelegt werden. Für Berufsschülerinnen und -schüler höchstens zwei Unterrichtstage pro Schuljahr.
Kosten je Schülerin und Schüler
Keine Obergrenze geregelt
Kein landesweiter Betrag. Die Kostenobergrenze setzt die Schulkonferenz im Fahrtenprogramm fest; sie ist möglichst niedrig zu halten. Der finanzielle Aufwand darf kein Grund sein, dass jemand nicht teilnehmen kann.
Begleitpersonen
Mindestens 2 Personen bei mehrtägigen Fahrten. gemischtgeschlechtlich vorgesehen
Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen und bei mehrtägigen Veranstaltungen ist in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen in der Regel mindestens eine weibliche und eine männliche Begleitperson; Ausnahme bis Jahrgangsstufe 4.
Wer genehmigt
Schulkonferenz beschließt das Fahrtenprogramm; die Schulleitung genehmigt die einzelne Fahrt.
Wie steht Nordrhein-Westfalen im Vergleich?
Nordrhein-Westfalen nennt keine Euro-Obergrenze. Damit gehört es zu den 11 von 16 Ländern, in denen allein der Zumutbarkeitsgrundsatz gilt oder die Schulkonferenz entscheidet — die Grenze ist dort also nicht nachschlagbar, sondern muss vor Ort geklärt werden.
Beim Betreuungsschlüssel ist Nordrhein-Westfalen eines von 12 Ländern mit einer konkreten Zahl: mindestens 2 Begleitpersonen. In den übrigen 4 Ländern steht dazu nur eine Formulierung wie „ausreichende Aufsicht".
Nordrhein-Westfalen verlangt ausdrücklich eine gemischtgeschlechtliche Begleitung bei gemischten Gruppen. Das tun 7 der 16 Länder — und es ist der häufigste Grund, warum eine Fahrt kurz vorher doch nicht genehmigt wird.
Die Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen ist zuletzt 2013 geändert worden. 13 Länder haben eine neuere Fassung, 2 eine ältere.
Diese Einordnung ist aus den Angaben aller 16 Länder gerechnet, nicht geschätzt. Die Grundlagen stehen jeweils auf der Seite des Landes.
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Anderes Bundesland
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Vorschriften zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils aktuellen Fassung; die Schulleitung oder Schulaufsicht entscheidet im Einzelfall.